Aktuelles - Presseberichte |
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Sind die Erstmessung und die wiederkehrende Messung an einer Kleinfeuerungsanlage gebührenpflichtig?Diese Frage hat das OVG Oldenburg eindeutig mit „Ja“ beantwortet.
Urteil des OVG Oldenburg vom 21. August 2002 - Az.: 5 A 784 / 02 Diese Ansicht resultiert aus einem rechtsirrigen Verständnis des Anwendungsbereiches der Vorschriften des BImSchG und dessen Verhältnis zum Schornsteinfegergesetz. In dem Verfahren ging es allein um die Frage, wer die Kosten für die dem Bezirksschornsteinfegermeister zugewiesene Aufgabe der Durchführung einer Emissionsmessung auf der Grundlage des § 15 Abs.1 der 1.BImSchV (Wiederkehrende Messung) zu tragen hat. Diese Frage beurteilt sich ausschließlich nach den Bestimmungen des Schornsteinfegergesetzes bzw. den auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen. Beim Schornsteinfegergesetz handelt es sich ebenso wie beim Bundesimmissionsschutzgesetz um ein Gesetz des Bundes, so dass auch die auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Rechtsverordnungen des Landes auf einem Bundesgesetz beruhen. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen bestehen nicht. Die Ausführungen des Klägers zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Kehr- und Überprüfungsverordnung aufgrund eines Verstoßes gegen die Gesetzgebungskompetenz beruht mithin auf der bereits im Ausgangspunkt unzutreffenden Annahme, dass es sich bei dem Schornsteinfegergesetz und den hierauf beruhenden Verordnungen um - gegenüber dem BImSchG - niederrangige Normen des Landesrechtes handele."
Schornsteinfeger dürfen immer reinZutritt zur Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen darf nicht verwehrt werden. Jeder Hauseigentümer ist verpflichtet, Schornsteinfegermeister mit Ihren Mitarbeitern ins Haus zu lassen. So urteilte das Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz (OVG) in einem veröffentlichten Beschluss. (Az 6B 10703/03.OVG) Im konkreten Fall hatte sich ein Hauseigentümer beharrlich geweigert, dem Schornsteinfeger die gesetzlich vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten sowie Messungen an seiner neuen Heizungsanlage zu ermöglichen. Auch eine Aufforderung der zuständigen Kreisverwaltung blieb ohne Erfolg. Ein richterlicher Durchsuchungsbefehl sei nicht erforderlich, entschied
das OVG. Vielmehr sei die zuständige Behörde aus eigenem Recht
befugt, sich –notfalls durch körperliche Gewalt- Zutritt zu
den betreffenden Räumen zu verschaffen, damit die notwendigen Arbeiten
und Kontrollen durchgeführt werden können. Dem uneinsichtigen
Hauseigentümer sei „dringend anzuraten, dem Bezirksschornsteinfegermeister
und seinen Mitarbeitern endlich Zutritt zu gewähren“, heißt
es unmissverständlich im Beschluss.
Amtshaftung des BezirksschornsteinfegermeistersWenn der Bezirksschornsteinfegermeister eine Beratung im Zusammenhang
mit der Neuerrichtung eines Edelstahlkamins und der Notwendigkeit einer
Abgasentstaubungsanlage durchführt, wird er als Beamter tätig.
Als Bezirksschornsteinfegermeister nimmt er bei der Feuerstättenschau,
bei der Bauabnahme und bei Tätigkeiten auf dem Gebiet des Emissionsschutzes
sowie der rationellen Energieverwendung öffentliche Aufgaben war.
Soweit für die erstgenannten Tätigkeiten ein Amthaftungsanspruch geltend gemacht wird, kann der Bezirksschornsteinfegermeister bei einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung aber nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht. Der Grundstückseigentümer ist also darauf angewiesen, das Unternehmen der Heizungstechnik in Anspruch zu nehmen, das den Umbau der Heizungsanlage vorgenommen hat. Es ist verpflichtet, einen funktionsgerechten und funktionierenden Kamin zu errichten. Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 20.03.2002 (-2O 406/01-)
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Heiligenhafen im Kreis Ostholstein - Schleswig-Holstein |
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